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Stellungnahme der GTFCh und des Arbeitskreises "Qualitätssicherung" der GTFCh zur ISO/IEC 17025:2017 bezüglich der Angabe des angewandten Verfahrens

Der Arbeitskreis Qualitätssicherung der GTFCh ist der Auffassung, dass es im Hinblick auf Punkt 7.8.2.1 (f) der ISO/IEC 17025:2017 (Bezeichnung des angewandten Verfahrens) ausreichend ist, auf forensischen Prüfberichten das Prüfverfahren anzugeben.

Ein Bezug auf die Arbeitsanweisung (Kurztitel) und deren Version (Ausgabestand/-datum) ist verzichtbar, um die Übersichtlichkeit der Prüfberichte zu erhalten. Die Kenntnis des Verfahrens lässt eine Beurteilung der Ergebnisse zu, wohingegen aus der Kenntnis der Kurztitel bzw. des Ausgabestands der Arbeitsanweisung kein darüberhinausgehender verwertbarer Nutzen abzuleiten ist. Einzelheiten und Versionen aller angewandten Prüfverfahren müssen jederzeit auf Nachfrage mitgeteilt werden können.