Fortbildungsordnung "Forensischer Toxikologe GTFCh" und "Forensische Toxikologin GTFCh"

1. Präambel

Gemäss Punkt 5 der Weiterbildungsordnung sind die Forensische Toxikologin bzw. der Forensische Toxikologe GTFCh zur re­gelmäßigen Fortbildung verpflichtet. Die Fortbildung soll die Gebiete des Weiterbil­dungskatalogs umfassen, um die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkei­ten zu vertiefen, neue Erkenntnisse zu erwerben und neue Entwicklungen kennen zu lernen.

2. Fortbildungskategorien

Kategorie A:  Von der GTFCh anerkannte Workshops, Seminare und Arbeitskreis-Sitzungen

Kategorie B:  Von der GTFCh anerkannte nationale und internationale Kongresse und Tagungen auf den Gebieten des Weiterbildungskatalogs

Kategorie C: Eigene Vorträge, Publikationen, Lehrtätigkeit, Kongressbeiträge

Kategorie D: Hospitationen und sonstige Veranstaltungen

3. Minimalanforderungen, maximale Anrechenbarkeit

Die Forensische Toxikologin bzw. der Forensische Toxikologe der GTFCh hat 80 Fortbildungspunkte pro Jahr nachzuwei­sen. Davon werden 30 Fortbildungspunkte aus Selbststudium anerkannt. Somit ist der Nachweis über 50 Fortbildungspunkten pro Jahr zu erbringen.

Pro Jahr müssen mindestens 40 Fortbildungspunkte aus den Kategorien A-C erworben werden, wobei aus der Kategorie „C" pro Jahr maximal 20 Fortbildungs­punkte anre­chenbar sind.

Aus der Kategorie D sind pro Jahr maximal 10 Fortbildungspunkte anrechenbar.

Die Gesamtzahl an Fortbildungspunkten, die pro Jahr erworben werden können, ist nicht limitiert.

4. Vergabe von Fortbildungspunkten

Besuchte Veranstaltungen müssen mit Fortbildungspunkten durch die GTFCh anerkannt sein.

Die anerkannten Veranstaltungen sowie die dafür vergebenen Fortbildungspunkte werden auf der Homepage der GTFCh veröffentlicht.

Für Publikationen, gehaltene Lehrveranstaltungen und Präsentationen werden von der GTFCh Fortbildungspunkte wie folgt vergeben.

Über alle zunächst nicht anerkannten Fortbildungsveranstaltungen entscheidet die GTFCh bezüglich deren Anrechenbarkeit.

5. Nachweis der Fortbildung

Der Vorstand kann alle drei Jahre die Forensischen Toxikologen GTFCh auffordern, Nachweise ihrer regelmäßigen Fortbildung einzureichen.

Forensische Toxikologen GTFCh, die ihre Fortbildung nicht innerhalb der dreijährigen Kontrollperiode absolviert haben, können die fehlende Fortbildung in dem auf die Kon­trollperiode folgenden Jahr nachholen. Die hierbei erworbenen Fortbildungspunkte dürfen für die folgende Kontrollperiode nicht nochmals angerechnet werden.

Kann eine Forensische Toxikologin oder ein Forensischer Toxikologe GTFCh eine ausreichende Fortbildung nicht nach­weisen, so entscheidet der Vorstand, ob der Fachtitel ruht oder aberkannt wird. In bei­den Fällen wird ihr oder sein Name von der auf der Homepage der GTFCh veröffentlichten Liste der Fachtitelträger gestrichen.

6. Sonderregelungen

Auf Antrag können fortbildungspflichtige Personen durch den Vorstand der GTFCh vorübergehend von der Fortbildungspflicht befreit werden.

7. Einspruch

Ist eine Forensische Toxikologin oder ein Forensischer Toxikologe GTFCh mit der Anerkennung der Fortbildungspunkte nicht einverstanden, kann er innerhalb von drei Monaten bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich Einspruch einlegen. Über die weitere Verfahrensweise entscheidet der Vorstand. Der Rechtsweg ist ausge­schlossen.

8. Inkrafttreten der Fortbildungsordnung

Die vorliegende Fassung ist am 26. Juli 2021 vom Vorstand verabschiedet und am 15. November 2021 von der Mitgliederversammlung bestätigt worden.