Stellungnahme der GTFCh und des Arbeitskreises "Qualitätssicherung" der GTFCh zur ISO/IEC 17025:2017 bezüglich der Angabe der Zeitdaten von durchgeführten Labortätigkeiten

Der Arbeitskreis Qualitätssicherung der GTFCh hält es im Hinblick auf Punkt 7.8.2.1 (i) der ISO / IEC 17025:2017 für ausreichend, auf forensischen Ergebnisberichten das Datum des Beginns des Analysenganges und das des Abschlusses anzugeben.

Einzelheiten des Analysenganges müssen jederzeit auf Nachfrage mitgeteilt werden können. In akkreditierten forensischen Laboratorien wird jeder Teilschritt einer Analyse innerhalb des gesamten Analysenganges dokumentiert, so dass das Vorgehen lückenlos aufgezeichnet wird und nachvollziehbar ist, wer welchen Analysenschritt wann durchgeführt hat. Aufgrund des in der Norm nicht klar definierten Begriffs "Labortätigkeit" müssten im Befundbericht die Daten jedes einzelnen Teilschrittes explizit aufgeführt werden, was bei einem in der forensischen Analytik typischen komplexen Analysengang zu einer nicht sinnvollen Auflistung einer Vielzahl von Datumsangaben führen und den Aufwand für die Befunderstellung in einem nicht vertretbaren Maß steigern würde, ohne zu einem qualitativ besseren Befund zu führen.

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