Weiterbildungsordnung "Klinische/r Toxikologe/in GTFCh"
1. Präambel
Die Klinische Toxikologie umfasst alle Aspekte der medizinischen Versorgung akuter und chronischer Vergiftungen. Sie befasst sich im Sinne dieser Weiterbildungsordnung schwerpunktmäßig mit der Durchführung, Qualitätssicherung, Beurteilung, Interpretation und Begutachtung von qualitativen und quantitativen Laboruntersuchungen toxikologisch relevanter Stoffe in biologischen und nicht biologischen Materialien im Rahmen von akuten oder chronischen Intoxikationen sowie auf diesen Untersuchungen beruhenden pharmako-/toxikokinetischen Berechnungen, Abschätzungen der Prognose des Vergiftungsverlaufs und Beratungen über Therapieoptionen. Solche wissenschaftlichen Expertisen können eine wichtige Rolle im Zusammenhang mit medizinischen und/oder juristischen Fragestellungen spielen. Daher bietet die Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie (GTFCh) als wissenschaftliche Fachgesellschaft eine entsprechende Weiterbildung an.
Der Schwerpunkt der Weiterbildung liegt auf der praktischen Tätigkeit an der Weiterbildungsstätte. Die Weiterbildungszeit dient dazu, vertiefende berufliche Erfahrungen in strukturierter Form zu erlangen, insbesondere Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in klinischer Toxikologie einschließlich Erstattung von schriftlichen und mündlichen Befunden und/oder Gutachten. Details sind im Weiterbildungskatalog (Anlage 1) verzeichnet.
Weiterbildungsstätten sind klinisch-toxikologische Einrichtungen entsprechender Hochschulinstitute oder gleichwertiger Institutionen, die von einem „Klinischen Toxikologen GTFCh“ geleitet werden. Die Weiterbildungsstätten sind auf der Homepage der GTFCh veröffentlicht. Ein Bewerber muss einen Klinischen Toxikologen GTFCh als Mentor wählen, der für die Betreuung des Bewerbers während der Weiterbildung zuständig ist. Dieser Mentor soll vorzugsweise in derselben Weiterbildungsstätte wie der Bewerber tätig sein. Können in der Weiterbildungsstätte bestimmte praktische Weiterbildungsinhalte nicht vermittelt werden, sind diese vorzugsweise durch Hospitationen in anderen Weiterbildungsstätten zu erwerben.
Es wird den Bewerbern empfohlen, sich vor Beginn der Weiterbildung vom für die Weiterbildung zuständigen Vizepräsidenten der GTFCh oder vom Vorsitzenden der Anerkennungskommission für die Wahl der Weiterbildungsstätte und des Mentors beraten zu lassen.
2. Voraussetzungen zur Erlangung des Fachtitels
Die Anerkennung als „Klinischer Toxikologe GTFCh“ wird von der GTFCh auf Antrag verliehen, sofern die nachfolgend aufgeführten Bedingungen erfüllt sind:
2.1. Mitgliedschaft in der GTFCh
2.2. Nachweis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums in einem naturwissenschaftlichen oder medizinischen Fach sowie entsprechender Promotion.
2.3. Nachweis einer mindestens fünfjährigen praktischen Tätigkeit nach Abschluss der Promotion in einer Weiterbildungsstätte durch eine Bescheinigung des Vorgesetzten. Bei Teilzeitarbeit ist eine Verlängerung der Weiterbildungszeit notwendig. Zeiten der Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet können bis zu zweieinhalb Jahren anerkannt werden. Zeiten der Promotion in einer Weiterbildungsstätte können auf Antrag bis zu 50 Prozent (aber maximal bis zwei Jahre) angerechnet werden, sofern das Promotionsthema im Bereich des Weiterbildungsfaches liegt.
Zeiten nachweislich erbrachter klinisch-toxikologischer Dienstleistungen außerhalb der Regelarbeitszeit können als Weiterbildungszeit anerkannt werden.
2.4. Nachweis der fachlichen Weiterbildung durch mindestens einmal pro Jahr erstellte und vom Bewerber und Mentor unterzeichnete Bescheinigungen über den Stand der Weiterbildung und die weiteren Zielvereinbarungen, ab Beginn der Mentorenzeit.
2.5. Nachweis eingehender Kenntnisse in den Teilgebieten des Weiterbildungskatalogs (Anlage 1)
2.6. Nachweis der selbstständigen Planung und Durchführung qualitativer und quantitativer klinisch-toxikologischer Untersuchungen mit Befundung und/oder Begutachtung sowie Beratung in mindestens 250 klinisch-toxikologischen Fällen, von denen mindestens 100 außerhalb der Regelarbeitszeit durchgeführt worden sein müssen und die der Kandidat zunächst selbstverantwortlich übermittelt hat. Hierbei dürfen nicht nur immunchemische Verfahren verwendet worden sein.
2.7. Nachweis der Fähigkeit zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeit durch Vorlage von mindestens zehn eigenständigen wissenschaftlichen Publikationen einschließlich Fallberichten in anerkannten Fachzeitschriften, Mitteilungsblättern oder Proceedings einschlägiger Fachgesellschaften (davon mindestens sechs als Erstautor oder korrespondierender Autor). Bei Vorlage von mindestens fünf komplexen, eigenständig verfassten und anonymisierten klinisch-toxikologischen Gutachten kann diese Anzahl auf fünf Publikationen (davon vier als Erstautor oder korrespondierender Autor) reduziert werden.
2.8. Erfolgreiches Bestehen einer mündlichen Abschlussprüfung gemäß der Prüfungsordnung (Anlage 3) über alle Teilgebiete des Weiterbildungskatalogs (Anlage 1).
2.9. Entrichtung der Bearbeitungsgebühr
3. Antragstellung
Der Antrag ist formlos an den Präsidenten der GTFCh zu richten. Die Einreichung sollte ausschließlich in Form einer Datei im pdf-Format erfolgen. Die Originale der eingereichten Dokumente müssen dem Antragsteller vorliegen und können bei Bedarf von der Anerkennungskommission angefordert werden. Folgende Unterlagen sind einzureichen:
3.1. Lebenslauf
3.2. Zeugnis über ein abgeschlossenes naturwissenschaftliches bzw. medizinisches Hochschulstudium
3.3. Promotionsurkunde
3.4. Bescheinigung des Vorgesetzten über die mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit. Bei Teilzeitarbeit ist darzulegen, wie sich die praktische Tätigkeit im Vergleich zu einer Vollzeitarbeit unterscheidet.
3.5. Vom Bewerber und vom Mentor unterzeichnete Bescheinigungen über den fachlichen Verlauf der Weiterbildungen (mindestens eine Bescheinigung pro Jahr, ab Beginn der Mentorenschaft)
3.6. Bescheinigungen gemäß Anlage 1 der Weiterbildungsordnung
3.7. Bescheinigung des Vorgesetzten oder des Mentors über die selbständige Planung und Durchführung qualitativer und quantitativer klinisch-toxikologischer Untersuchungen mit Befundung und/oder Begutachtung sowie Beratung in mindestens 250 klinisch-toxikologischen Fällen, von denen mindestens 100 außerhalb der Regelarbeitszeit durchgeführt worden sein müssen. Im Zweifelsfalle sind Untersuchungsdokumentationen vorzulegen.
3.8. Zehn eigenständige wissenschaftliche Publikationen einschließlich Fallberichten (davon mindestens sechs als Erstautor oder korrespondierender Autor). Ersatzweise mindestens fünf eigenständige wissenschaftliche Publikationen (davon vier als Erstautor oder korrespondierender Autor), wenn mindestens fünf komplexe, eigenständig verfasste und anonymisierte Gutachten entsprechend Punkt 2.7 vorgelegt werden.
3.9. Schriftliche Erklärung folgenden Inhalts: „Ich, ...., verpflichte mich, den Ehrenkodex der GTFCh einzuhalten und dem Vorstand der GTFCh einen Wechsel der Berufstätigkeit unverzüglich anzuzeigen, sofern das neue Betätigungsfeld nicht mehr im Bereich der klinischen Toxikologie liegt. Mir ist bekannt, dass bei Verlust der Voraussetzungen die Anerkennung als „Klinischer Toxikologe GTFCh“ widerrufen werden kann, ebenso bei nicht ausreichender Fortbildung gemäß entsprechender Fortbildungsordnung der GTFCh“.
4. Erteilung der Anerkennung
4.1. Das Verfahren über die Anerkennung als „Klinischer Toxikologe GTFCh“ wird durch die Verfahrensordnung (Anlage 2) der Anerkennungskommission geregelt.
4.2. Nachdem die Anerkennungskommission den Antrag des Bewerbers entsprechend der geltenden Weiterbildungsordnung geprüft hat, teilt der Vorsitzende der Anerkennungskommission das Ergebnis dem Präsidenten der GTFCh mit. Der Vorstand entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und damit über die grundsätzliche Erteilung der Anerkennung.
4.3. Sind Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Vorstand in begründeten Ausnahmefällen den Bewerber dennoch zur Prüfung zulassen.
4.4. Für die Prüfung wird eine Gebühr erhoben.
4.5. Nach Bestehen der Prüfung teilt der Vorsitzende der Anerkennungskommission das Resultat dem Präsidenten der GTFCh mit. Über die Anerkennung wird eine Urkunde mit den Unterschriften des Präsidenten der GTFCh und des Vorsitzenden der Anerkennungskommission ausgestellt. Der Fachtitel darf erst nach schriftlicher Mitteilung des Präsidenten geführt werden.
4.6. Wird der Bewerber nicht zur Prüfung zugelassen oder besteht sie nicht, kann er innerhalb von drei Monaten beim Präsidenten schriftlich Einspruch einlegen. Über die weitere Verfahrensweise entscheidet der Vorstand. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
4.7. Die Namen der Personen, die als „Klinischer Toxikologe GTFCh“ anerkannt sind, werden auf der Homepage der GTFCh veröffentlicht.
5. Verpflichtung zur Fortbildung
Die Anerkennung als „Klinischer Toxikologe GTFCh“ verpflichtet zur Fortbildung auf dem Gebiet der klinischen Toxikologie.
6. Widerruf der Anerkennung
Der Vorstand widerruft die Anerkennung, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen zur Erlangung des Fachtitels nicht mehr gegeben sind oder nie gegeben waren.
7. Übergangsbestimmungen
Verfahren, deren Eröffnung vor dem 01.05.2015 beantragt worden ist, können auf Antrag noch nach der Weiterbildungsordnung vom 20.04.2007 durchgeführt werden.
8. Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung
Die vorliegende Fassung ist am 12.03.2015 vom Vorstand verabschiedet und am 17.04.2015 von der Mitgliederversammlung bestätigt worden.
Grammatikalisch maskuline Bezeichnungen gelten im gesamten Text gleichermaßen für beide Geschlechter.