Skip to main content

Weiterbildungsordnung „Forensisch-Klinische/r Chemiker/in GTFCh"

1. Präambel

Die forensisch-klinische Chemie im Sinne dieser Weiterbildungsordnung befasst sich mit der Durchführung, Qualitätssicherung, Beurteilung, Interpretation und Begutachtung von qualitativen und quantitativen Untersuchungen toxikologisch relevanter Stoffe in Untersuchungsmaterialien von lebenden Personen. Solche wissenschaftlichen Expertisen können eine wichtige Rolle im Zusammenhang mit juristischen und/oder medizinischen Fragestellungen spielen. Daher bietet die Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie (GTFCh) als wissenschaftliche Fachgesellschaft eine entsprechende Weiterbildung an. 

Der Schwerpunkt der Weiterbildung liegt auf der praktischen Tätigkeit an der Weiterbildungsstätte. Die Weiterbildungszeit dient dazu, vertiefende berufliche Erfahrungen in strukturierter Form zu erlangen, insbesondere Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in forensisch-klinischer Chemie einschließlich der Erstattung von schriftlichen und mündlichen Gutachten. Details sind im Weiterbildungskatalog (Anlage 1) verzeichnet.

Weiterbildungsstätten sind Einrichtungen von Hochschulinstituten oder gleichwertigen Institutionen, die von einem „Forensisch-Klinischen Chemiker GTFCh“, „Forensischen Toxikologen GTFCh“ oder „Klinischen Toxikologen GTFCh“ geleitet werden. Die Weiterbildungsstätten sind auf der Homepage der GTFCh veröffentlicht. Ein Bewerber muss einen forensisch-klinischen Chemiker GTFCh, forensischen Toxikologen GTFCh oder klinischen Toxikologen GTFCh als Mentor wählen, der für die Betreuung des Bewerbers während der Weiterbildung zuständig ist. Dieser Mentor soll vorzugsweise in derselben Weiterbildungsstätte wie der Bewerber tätig sein. Können in der Weiterbildungsstätte bestimmte praktische Weiterbildungsinhalte nicht vermittelt werden, sind diese vorzugsweise durch Hospitationen in anderen Weiterbildungsstätten zu erwerben. 

Es wird den Bewerbern empfohlen, sich vor Beginn der Weiterbildung vom für die Weiterbildung zuständigen Vizepräsidenten der GTFCh oder vom Vorsitzenden der Anerkennungskommission für die Wahl der Weiterbildungsstätte und des Mentors beraten zu lassen.

2. Voraussetzungen zur Erlangung des Fachtitels

Die Anerkennung als „Forensisch-Klinischer Chemiker GTFCh“ wird von der GTFCh auf Antrag verliehen, sofern die nachfolgend aufgeführten Bedingungen erfüllt sind:

2.1. Mitgliedschaft in der GTFCh

2.2. Nachweis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums in einem naturwissenschaftlichen Fach sowie entsprechender Promotion 

2.3. Nachweis einer mindestens fünfjährigen praktischen Tätigkeit nach Abschluss der Promotion in einer Weiterbildungsstätte durch eine Bescheinigung des Vorgesetzten. Bei Teilzeitarbeit ist eine Verlängerung der Weiterbildungszeit notwendig. Zeiten der Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet können bis zu zweieinhalb Jahren anerkannt werden. Zeiten der Promotion in einer Weiterbildungsstätte können auf Antrag bis zu 50 Prozent (aber maximal bis zwei Jahre) angerechnet werden, sofern das Promotionsthema im Bereich des Weiterbildungsfaches liegt. 

2.4. Nachweis der fachlichen Weiterbildung durch mindestens einmal pro Jahr erstellte und vom Bewerber und Mentor unterzeichnete Bescheinigungen über den Stand der Weiterbildung und die weiteren Zielvereinbarungen, ab Beginn der Mentorenschaft. 

2.5. Nachweis eingehender Kenntnisse in den Teilgebieten des Weiterbildungskatalogs (Anlage 1)

2.6. Nachweis der Fähigkeit zur Beurteilung von Sachverhalten auf dem Gebiet der forensisch-klinischen Chemie durch Vorlage von 25 eigenständigen Befundberichten, die über einen einfach kommentierten Laborbefund hinausgehen und alle bearbeiteten Untersuchungsmaterialien abdecken 

2.7. Nachweis der Teilnahme an Gerichtsverfahren als Sachverständiger, soweit im jeweiligen Land üblich und im Tätigkeitsbereich des Bewerbers möglich 

2.8. Nachweis der Fähigkeit zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeit durch Vorlage von mindestens zehn eigenständigen wissenschaftlichen Publikationen in anerkannten Fachzeitschriften auf dem Fachgebiet der forensisch-klinischen Chemie (davon mindestens sechs als Erstautor oder korrespondierender Autor) wenn keine Sachverständigentätigkeit belegbar ist. Ansonsten kann bei Vorlage von mindestens fünf komplexen, eigenständig verfassten und anonymisierten forensisch-klinischen Gutachten diese Anzahl auf fünf Publikationen (davon vier als Erstautor oder korrespondierender Autor) reduziert werden.

2.9. Erfolgreiches Bestehen einer mündlichen Abschlussprüfung gemäß der Prüfungsordnung (Anlage 3) über alle Teilgebiete des Weiterbildungskatalogs (Anlage 1)

2.10. Entrichtung der Bearbeitungsgebühr

3. Antragstellung

Der Antrag ist formlos an den Präsidenten der GTFCh zu richten. Die Einreichung sollte ausschließlich im pdf-Format erfolgen. Die Originale der eingereichten Dokumente müssen dem Antragsteller vorliegen und können bei Bedarf von der Anerkennungskommission angefordert werden. Folgende Unterlagen sind einzureichen:

3.1. Lebenslauf

3.2. Zeugnis über ein abgeschlossenes naturwissenschaftliches Hochschulstudium

3.3. Promotionsurkunde

3.4. Bescheinigung des Vorgesetzten über die mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit. Bei Teilzeitarbeit ist darzulegen, wie sich die praktische Tätigkeit im Vergleich zu einer Vollzeitarbeit unterscheidet.

3.5. Vom Bewerber und vom Mentor unterzeichnete Bescheinigungen über den fachlichen Verlauf der Weiterbildungen (mindestens eine Bescheinigung pro Jahr, ab Beginn der Mentorenschaft).

3.6. Bescheinigungen gemäß Anlage 1 der Weiterbildungsordnung

3.7. Mindestens 25 eigenständige Befundberichte, die über einen einfach kommentierten Laborbefund hinausgehen und alle bearbeiteten Untersuchungsmaterialien abdecken

3.8. Nachweis der Teilnahme an Gerichtsverfahren als Sachverständiger, soweit im jeweiligen Land üblich und im Tätigkeitsbereich des Bewerbers möglich.

3.9. Zehn eigenständige wissenschaftliche Publikationen in anerkannten Fachzeitschriften auf dem Fachgebiet der forensisch-klinischen Chemie oder fachverwandten Gebieten (davon mindestens sechs als Erstautor oder korrespondierender Autor) wenn keine Sachverständigentätigkeit belegbar ist. Ersatzweise mindestens fünf eigenständige wissenschaftliche Publikationen in anerkannten Fachzeitschriften auf dem Fachgebiet der forensisch-klinischen Chemie oder fachverwandten Gebieten (davon vier als Erstautor oder korrespondierender Autor), wenn mindestens fünf komplexe, eigenständig verfasste und anonymisierte Gutachten entsprechend Punkt 2.8 vorgelegt werden. 

3.10. Schriftliche Erklärung folgenden Inhalts: „Ich, ...., verpflichte mich, den Ehrenkodex der GTFCh einzuhalten und dem Vorstand der GTFCh einen Wechsel der Berufstätigkeit unverzüglich anzuzeigen, sofern das neue Betätigungsfeld nicht mehr im Bereich der forensisch-klinischen Chemie liegt. Mir ist bekannt, dass bei Verlust der Voraussetzungen die Anerkennung als „Forensisch-Klinischer Chemiker GTFCh“ widerrufen werden kann, ebenso bei nicht ausreichender Fortbildung gemäß Fortbildungsordnung der GTFCh.“

4. Erteilung der Anerkennung

4.1. Das Verfahren über die Anerkennung als „Forensisch-Klinischer Chemiker GTFCh“ wird durch die Verfahrensordnung (Anlage 2) der Anerkennungskommission geregelt.

4.2. Nachdem die Anerkennungskommission den Antrag des Bewerbers entsprechend der geltenden Weiterbildungsordnung geprüft hat, teilt der Vorsitzende der Anerkennungskommission das Ergebnis dem Präsidenten der GTFCh mit. Der Vorstand entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und damit über die grundsätzliche Erteilung der Anerkennung. 

4.3. Sind Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Vorstand in begründeten Ausnahmefällen den Bewerber dennoch zur Prüfung zulassen.

4.4. Für die Prüfung wird eine Gebühr erhoben.

4.5. Nach Bestehen der Prüfung teilt der Vorsitzende der Anerkennungskommission dem Präsidenten der GTFCh das Resultat mit. Über die Anerkennung wird eine Urkunde mit den Unterschriften des Präsidenten der GTFCh und des Vorsitzenden der Anerkennungskommission ausgestellt. Der Fachtitel darf erst nach schriftlicher Mitteilung des Präsidenten geführt werden.

4.6. Wird der Bewerber nicht zur Prüfung zugelassen oder besteht sie nicht, kann er innerhalb von drei Monaten beim Präsidenten schriftlich Einspruch einlegen. Über die weitere Verfahrensweise entscheidet der Vorstand. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. 

4.7. Die Namen der Personen, die als „Forensisch-Klinischer Chemiker GTFCh“ anerkannt sind, werden auf der Homepage der GTFCh veröffentlicht.

5. Verpflichtung zur Fortbildung

Die Anerkennung als „Forensisch-Klinischer Chemiker GTFCh“ verpflichtet zur Fortbildung auf dem Gebiet der forensisch-klinischen Chemie.

6. Widerruf der Anerkennung

Der Vorstand widerruft die Anerkennung, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen zur Erlangung des Fachtitels nicht mehr gegeben sind oder nie gegeben waren.

7. Übergangsbestimmungen 

Verfahren zur Erlangung des Titels Forensischer Chemiker GTFCh (Arbeitsbereich Forensisch-chemische Untersuchung von Körperflüssigkeiten oder anderen biologischen Materialien von lebenden Personen), deren Eröffnung vor dem 17.04.2015 beantragt werden, können auf Antrag noch nach der Weiterbildungsordnung vom 03.04.2009 durchgeführt  werden. 

Fachtitelträgern mit dem Fachtitel „Forensischer Chemiker GTFCh“ mit dem Arbeitsbereich „Forensisch-chemische Untersuchung von Körperflüssigkeiten oder anderen biologischen Materialien von lebenden Personen“ wird auf Antrag mit Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung der bisherige Fachtitel durch den Fachtitel „Forensisch-Klinischer Chemiker GTFCh“ ersetzt. Ihnen wird nach Rückgabe der Urkunde über die Anerkennung als „Forensischer Chemiker GTFCh“ innerhalb von acht Wochen eine Urkunde über die Anerkennung als „Forensisch-Klinischer Chemiker GTFCh“ zugesandt. Mit Aushändigung dieser Urkunde erlischt das Recht, den Fachtitel „Forensischer Chemiker GTFCh“ zu führen oder zu verwenden.

Die Aufgaben der Anerkennungskommission gemäß Anlage 2 werden bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch die Anerkennungskommission „Forensischer Toxikologe GTFCh“ wahrgenommen.

8. Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung

Die vorliegende Fassung ist am 19.03.2015 vom Vorstand verabschiedet und am 17.04.2015 von der Mitgliederversammlung bestätigt worden.

 


Grammatikalisch maskuline Bezeichnungen gelten im gesamten Text gleichermaßen für beide Geschlechter.