Zum Hauptinhalt springen

Prüfungsordnung zur Anerkennung als „Forensisch-Klinische/r Chemiker/in GTFCh“

Anlage 3 zur Weiterbildungsordnung „Forensisch-Klinischer Chemiker GTFCh / Forensisch-Klinische Chemikerin GTFCh“

 

1. Prüfungsziel 

Das Bestehen der Prüfung soll den Nachweis erbringen, dass der Bewerber umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der forensisch-klinischen Chemie besitzt. Die Prüfung ist gebührenpflichtig. Die Prüfungsgebühr wird vom Vorstand festgelegt. 

2. Prüfungsstoff 

Der Prüfungsstoff umfasst die Teilgebiete des Weiterbildungskatalogs (Anlage 1) für die Anerkennung als „Forensisch-Klinischer Chemiker GTFCh“.

3. Prüfungskommission 

Die Prüfungskommission wird aus vier Mitgliedern der GTFCh zusammengesetzt, wovon mindestens drei Mitglieder die Anerkennung als „Forensisch-klinischer Chemiker GTFCh“, „Forensischer Toxikologe GTFCh“ oder „Klinischer Toxikologe GTFCh“ besitzen müssen. Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muss dabei Mitglied der Anerkennungskommission sein. Der Vorsitzende der Prüfungskommission muss habilitiert sein und eine entsprechende universitäre Lehr- und Prüfungserfahrung besitzen. Ein Mitglied der Anerkennungskommission führt das Protokoll. Die Mitglieder der Prüfungskommission dürfen nicht aus der Einrichtung des Bewerbers kommen. Der Mentor ist als Mitglied der Prüfungskommission nicht zugelassen. Die Zusammensetzung der Prüfungskommission wird dem Präsidenten der GTFCh schriftlich mitgeteilt. 

Die Prüfungskommission ist für die Organisation der Prüfung zuständig. 

Der Bewerber kann beim Vorstand schriftlich begründeten Einspruch gegen die Zusammensetzung der Prüfungskommission bis vier Wochen nach der Mitteilung erheben. Wird dem Einspruch stattgegeben, muss innerhalb von vier Wochen eine neue Prüfungskommission zusammengestellt werden. 

4. Prüfungsart 

Die Prüfung wird mündlich und einzeln durchgeführt und ist nicht öffentlich. Sie soll etwa ein bis zwei Stunden dauern. Der Protokollführer erstellt ein Protokoll über die Prüfung und dokumentiert das Prüfungsergebnis, das im Konsens erzielt werden muss. Das Protokoll wird von den Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet und innerhalb einer Woche dem Vorsitzenden der Anerkennungskommission übersandt, der es umgehend an den Präsidenten der GTFCh weiterleitet.

5. Wiederholung der Prüfung 

Wird die Prüfung nicht bestanden, kann sie wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung muss innerhalb eines Jahres abgelegt sein und von einer neu zusammengesetzten Prüfungskommission durchgeführt werden.

6. Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung

Besteht ein Bewerber auch die Wiederholungsprüfung nicht, kann er innerhalb von drei Monaten beim Präsidenten schriftlich Einspruch einlegen. Über die weitere Verfahrensweise entscheidet der Vorstand. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. 

 


Grammatikalisch maskuline Bezeichnungen gelten im gesamten Text gleichermaßen für beide Geschlechter.