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Geschäftsordnung des Vorstandes der GTFCh

I. ZUSAMMENSETZUNG UND AUFGABEN DES VORSTANDES

§ 1

1.1 Der Vorstand besteht gemäß § 11, Abs. 1) der Satzung aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, drei Beisitzern und dem Schriftleiter des Mitteilungsblatts der GTFCh.

1.2 Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und die beiden Vizepräsidenten.

§ 2

2.1 Die Mitgliedschaft im Vorstand beginnt mit der Wahl durch die Mitgliederversammlung und dauert bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist möglich.

2.2 Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen und Arbeiten des Vorstandes teilzunehmen. Bei Verhinderung ist dieses dem Präsidenten vor der Sitzung mitzuteilen.

§ 3

3.1 Der Präsident vertritt die Gesellschaft, lädt zu den Sitzungen des Vorstandes und den Mitgliederversammlungen ein und leitet die Verhandlungen. Der Präsident hat den Vorstand über alles die Gesellschaft Betreffende zu unterrichten und auf Verlangen der Vorstandsmitglieder Auskunft zu erteilen.

3.2 Einer der Vizepräsidenten vertritt den Präsidenten während dessen Abwesenheit in allen seinen Rechten und Pflichten. Die Reihenfolge dieser Vertretung legt der Vorstand in seiner konstituierenden Sitzung fest.

3.3 Einer der Vizepräsidenten ist für die Weiter- und Fortbildungsangebote der Gesellschaft verantwortlich.

3.4 Einer der Vizepräsidenten ist für die Betreuung der Arbeitskreise verantwortlich.

3.5 Der Schatzmeister verwaltet die Geldmittel der Gesellschaft. Er zieht die Mitgliederbeiträge ein und ist für die Kosten der Gesellschaft zeichnungsberechtigt. Daneben sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes einzeln zeichnungsbefugt. Alle Ausgaben über Euro 3000.- bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstands (siehe § 1.2). Der Schatzmeister hat dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über Einnahmen, Ausgaben und den Stand des Vermögens Bericht zu erstatten.

3.6 Der Schriftführer unterstützt den Präsidenten bei den Verhandlungen in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen. Er führt das Protokoll der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen.

3.7 Der Schriftleiter des Mitteilungsblattes der Gesellschaft ist für das regelmäßige, dreimal jährliche Erscheinen des Mitteilungsblattes verantwortlich.

3.8 Die Beisitzer übernehmen Spezialaufgaben des Vorstands. Diese können sein: - Leitung der Geschäftsstelle - Betreuung der Homepage

3.9 Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, sämtliche Akten der Gesellschaft einzusehen.

3.10 Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

II. VORSTANDSSITZUNGEN

§ 4

4.1 Die Sitzungen des Vorstandes finden mindestens zweimal im Jahr statt. Der Präsident kann jederzeit eine Sitzung des Vorstandes einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn es der Vorstand beschließt oder mindestens zwei Vorstandsmitglieder es beantragen.

4.2 Die Einladungen zu Vorstandssitzungen sind in der Regel schriftlich mindestens drei Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung zu verschicken.

4.3 Zur Beratung spezieller Themen und Aufgaben kann der Präsident weitere Personen zur Vorstandssitzung einladen. Diese haben nur beratende Stimme.

§ 5

5.1 Tagesordnungspunkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur beraten werden, wenn es der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Der Vorstand kann die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte ändern oder einen Tagesordnungspunkt absetzen. Vor Erledigung der Tagesordnung kann die Sitzung nur durch einen Beschluss des Vorstandes abgebrochen werden.

5.2 Der Präsident hat über jeden Tagesordnungspunkt die Beratung zu eröffnen. Meldet sich niemand mehr zu Wort, erklärt er die Beratung für abgeschlossen und eröffnet gegebenenfalls die Abstimmung. Der Vorstand kann beschließen, die Beratung zu vertagen oder zu beenden. Ein Antrag auf Schluss der Beratung geht einem Vertagungsantrag vor.

5.3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder - davon wenigstens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes - anwesend sind.

5.4 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes muss die Abstimmung geheim durchgeführt werden.

5.5 Der Vorstand entscheidet auf Vorschlag der jeweiligen Anerkennungskommission über die Zulassung zur Prüfung gemäß entsprechender Weiterbildungsordnung. Für die Archivierung der Anerkennungsunterlagen ist die Geschäftsstelle der GTFCh verantwortlich.

§ 6

6.1 Über die Verhandlungen des Vorstandes wird ein Ergebnisprotokoll ausgefertigt. Jedes Vorstandsmitglied erhält ein Protokoll vor der nächsten Sitzung, spätestens vier Wochen nach der letzten Sitzung. Einsprüche gegen das Protokoll sind zu Beginn der nächsten Sitzung vorzubringen. Über Änderungen entscheidet der Vorstand.

6.2 Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich, zudem kann der Vorstand über einzelne Verhandlungspunkte Vertraulichkeit beschließen.

6.3 Der Vorstand behandelt die elektronisch vorliegende Mitgliederdatei der Gesellschaft vertraulich und stellt sie in dieser Form für kommerzielle Zwecke nicht zur Verfügung.

6.4 Der Präsident unterrichtet die Mitglieder über Ergebnisse der Vorstandssitzungen auf der Homepage, im Mitteilungsblatt der Gesellschaft und in der Mitgliederversammlung.

6.5 Der Vorstand wählt im Vorfeld des Mosbacher Symposiums den Stas-Preisträger der GTFCh aus. Die Auswahl hat mit mindestens Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder zu erfolgen.

6.6 Der Vorstand wählt im Vorfeld des Mosbacher Symposiums auf Vorschlag der Auswahlkommission den Träger des Förderpreises für junge Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler der GTFCh aus. Die Auswahl hat mit mindestens Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder zu erfolgen.

6.7 Der Vorstand legt im Vorfeld der Mitgliederversammlung fest, welche Mitglieder der Mitgliederversammlung als Ehrenmitglieder der GTFCh vorgeschlagen werden. Die Auswahl hat mit mindestens Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder zu erfolgen.

III. KOMMISSIONEN UND ARBEITSKREISE

§ 7

7.1 Der Vorstand schlägt Kommissionen zur Anerkennung der Fachtitel vor. Jeder dieser Kommissionen muss mindestens ein Vorstandsmitglied angehören. Die Vorsitzenden der Kommissionen haben dem Vorstand Bericht zu erstatten.

7.2 Der Vorstand beruft für zwei Jahre eine Kommission zur Auswahl von Kandidaten für den Förderpreis für junge Wissenschaftler der GTFCh.

7.3 Der Vorstand kann darüber hinaus Kommissionen und deren Vorsitzende zur Bearbeitung besonderer Probleme für eine begrenzte Zeit berufen. Die Mitglieder solcher Kommissionen müssen nicht Vorstandsmitglieder sein, jedoch muss jeder Kommission mindestens ein Vorstandsmitglied angehören. Der Vorsitzende der Kommission hat dem Vorstand Bericht zu erstatten.

7.4 Der Vorstand setzt gemäß § 14 der Satzung für spezielle Aufgaben Arbeitskreise ein und bestätigt die von den Arbeitskreisen gewählten Vorsitzenden.

7.5 Bildung, Aufgaben und Besetzung der Kommissionen und Arbeitskreise sind den Mitgliedern auf der Homepage und im Mitteilungsblatt der Gesellschaft bekannt zu geben.

7.6 Wenn für eine Kommission oder einen Arbeitskreis keine Notwendigkeit mehr besteht, beschließt der Vorstand deren Auflösung.


IV. STREITIGKEITEN

§ 8

8.1 Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten der Gesellschaft ist ein Schlichtungsausschuss einzusetzen, wenn dies einer der Beteiligten beantragt.

8.2 Der Schlichtungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern der GTFCh. Jede der beiden Parteien benennt zwei Mitglieder in diesen Ausschuss. Den Vorsitz übernimmt der Präsident oder ein Vizepräsident.

§ 9

9.1 Anträge auf Ausschluss eines Mitgliedes der Gesellschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten und zu begründen. Jedes Mitglied ist antragsberechtigt. Die betroffene Person ist über den Antrag und die Begründung schriftlich zu informieren. Sie hat Anspruch auf eine schriftliche Stellungnahme.

9.2 Der Vorstand beschließt mit Zweidrittelmehrheit über diesen Antrag und teilt den Beschluss den Parteien schriftlich mit.

9.3 Gegen diese Entscheidung können beide Parteien innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung Einspruch erheben und die Einberufung eines Schlichtungsausschusses verlangen.

V. KONSTITUIERENDE SITZUNG

§ 10

10.1 Der Vorstand legt in der konstituierenden Sitzung fest, welcher Vizepräsident für die Weiter- und Fortbildung und welcher für die Betreuung der Arbeitskreise verantwortlich ist.

10.2 Der Vorstand beruft in der konstituierenden Sitzung ein Mitglied der Gesellschaft als Leiter der Geschäftstelle. Dieser kann auch als Beisitzer Mitglied des Vorstandes sein. Wiederberufung ist möglich.

10.3 Der Vorstand beruft in der konstituierenden Sitzung ein Mitglied der Gesellschaft zum Tagungspräsidenten des nächsten Mosbacher Symposiums. Der Tagungspräsident wird zu allen Sitzungen des Vorstands eingeladen. Wiederberufung ist möglich.

10.4 Der Vorstand beruft in der konstituierenden Sitzung den Ringversuchsleiter sowie dessen Stellvertreter. Der Ringversuchsleiter kann bei Bedarf zu den Sitzungen des Vorstands eingeladen werden. Wiederberufung ist möglich.

10.5 Der Vorstand beruft in der konstituierenden Sitzung die Mitglieder der Auswahlkommission für den Förderpreis für junge Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler der GTFCh. Wiederberufung ist möglich

VI. ÄNDERUNGEN DER GESCHÄFTSORDNUNG

§ 11

11.1 Die Auslegung der Geschäftsordnung obliegt dem Vorstand.

11.2 Satzungskonforme Änderungen der Geschäftsordnung können nur beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder zustimmen.

11.3 Die Geschäftsordnung des Vorstandes sowie deren Änderungen müssen auf der Homepage und im Mitteilungsblatt der Gesellschaft veröffentlicht werden.


VII. INKRAFTTRETEN DER GESCHÄFTSORDNUNG

§ 12

12.1 Die Annahme der Geschäftsordnung erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Die Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Annahme in Kraft.

12.2 Die Geschäftsordnung wurde am 5. Februar 2009 durch den Vorstand im Umlaufverfahren angenommen.
 


Gemäß § 12, Abs. 3 der Satzung

(Grammatikalisch maskuline Bezeichnungen gelten im gesamten Text gleichermaßen für beide Geschlechter)