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Satzung der GTFCh

§1 Name und Sitz

1) Die 1978 gegründete Gesellschaft ist als rechtsfähiger Verein im Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt / Main unter Nummer VR 7372 eingetragen und führt den Namen

GESELLSCHAFT FÜR TOXIKOLOGISCHE UND FORENSISCHE CHEMIE (GTFCh)

2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. Sie ist eine wissenschaftliche Fachgesellschaft.

3) Die Gesellschaft wird nachfolgend als GTFCh bezeichnet.

 

§2 Zweck und Aufgaben

1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Insbesondere dient sie der Förderung der toxikologischen und forensischen Chemie in Forschung, Lehre (Aus-, Weiter- und Fortbildung) und praktischer Anwendung, sowie der Pflege eines geeigneten wissenschaftlichen Nachwuchses.

2) Der Zweck wird weiterhin verwirklicht durch wissenschaftliche Vortrags- und Arbeitstagungen, auf denen die Mitglieder neue Beobachtungen, Erkenntinsse und Erfahrungen vorweisen, mitteilen und diskutieren können.

3) Die Gesellschaft erteilt die Anerkennung als "Forensischer Toxikologe GTFCh", als "Forensischer Chemiker GTFCh", als "Klinischer Toxikologe GTFCh" und als "Forensisch-Klinischer Chemiker GTFCh".

4) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Mitgliedschaft und Eintritt

1) Mitglieder können einzelne Personen (ordentliche Mitglieder) und Personengemeinschaften (Kollektivmitglieder) werden.

2) Für die Mitgliedschaft ist der Nachweis einer Tätigkeit im Bereich der toxikologischen und forensischen Chemie bzw. der Nachweis der Unterstützung der Ziele und Zwecke der Gesellschaft erforderlich.

3) Kollektivmitglieder können auch Firmen und Institute werden.

4) Die Mitgliedschaft ist an keine Staatsangehörigkeit gebunden.

5) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt.

6) Die Mitglieder, ausgenommen Kollektivmitglieder, besitzen Stimmrecht, sowie aktives und passives Wahlrecht.

7) Über die Aufnahme als Mitglied befindet der Vorstand. Seine Entscheidung bedarf keiner Begründung und ist unanfechtbar.

 

§4 Ende der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod, sowie bei Auflösung oder Aufhebung der GTFCh. Die Austrittserklärung wird zum Ende des Geschäftsjarhes wirksam, in dem sie erfolgt. Die Mitgliedschaft bei Kollektivmitgliedern endet bei deren Auflösung.

2) Ein Mitglied oder Ehrenmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn er gegen die Interessen und Ziele der Gesellschaft gröblich verstoßen hat oder sich gesellschaftsschädigend verhält. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied innerhalb einer Frist von 2 Monaten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist unter Angabe von Gründen bekanntzugeben. Der oder die Betroffene kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig, solange nicht durch ein Gericht anderweitig entschieden wird.

3) Absoluter Ausschließungsgrund ist, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit mindestens 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist. In diesem Fall erfolgt der Ausschluss abweichend von Abs. 2 durch Streichen in der Mitgliederliste zu Beginn des nächsten Geschäftsjahres.

 

§5 Beiträge

1) Über die Höhe der Beiträge der ordentlichen Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit.

2) Der Vorstand kann für bestimmte Fälle Ermäßigungen gewähren und wird ermächtigt, die Beitragshöhe für Kollektivmitglieder festzulegen.

3) Ehrenmitglieder und Stas-Preisträger bzw. Stas-Preisträgerinnen sind von der Beitragspflicht befreit.

4) Der Jahresbeitrag ist im Vorhinein, spätestens am 31.01. jeden Kalenderjahres fällig. Die Mitgliederrechte des laufenden Geschäftsjahres ruhen, sofern das Mitglied seine Beitragsschuld nicht innerhalb einer Nachfrist von 2 Monaten nach Fälligkeit entrichtet hat.

 

§6 Pflichten

1) Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele der Gesellschaft zu fördern, in der Öffentlichkeit zu verbreiten und die Gesellschaft in jeder Hinsicht zu unterstützen.

 

§7 Organe der Gesellschaft

1) Organe der Gesellschaft sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. die Anerkennungskommission

4. Arbeitskreise mit speziellen Aufgaben

 

§8 Die Mitgliederversammlung

1) Die Mitgleiderversammlung ist die Versammlung aller erschienenen Mitglieder der Gesellschaft

2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

a. Wahl und Abberufung des Vorstandes

b. Wahl und Abberufung von zwei Kassenprüfern und deren Vertretern

c. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstands und der Berichte anderer Organe der Gesellschaft

d. Entgegennahme der Rechnungslegung (Jahresabschlüsse und Kassenprüfungsbericht)

e. Entlastung des Vorstandes

f. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

g. Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingegangene Anträge der Mitglieder

h. Beschlussfassung über Satzungsänderungen

i. Beschlussfassung über Ehrenmitgliedschaften

j. Beschlussfassung über Ausschlüsse aus der Gesellschaft

k. Wahl der Kommissionen zur Anerkennung der Fachtitel

l. Bestätigung von Weiterbildungs- und Fortbildungsordnungen

m. Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft

 

§9 Einberufung der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre von der Präsidentin oder dem Präsidenten einzuberufen und zu leiten. In Abwesenheit wird die Leitung von einer Vizepräsdentin oder einem Vizepräsidenten übernommen. Sind diese nicht anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung die Versammlungsleitung.

Die Mitgliederversammlung kann nach Ermessen des Vorstands erfolgen als

a) Präsenzveranstaltung (physische Zusammenkunft der Mitglieder)

b) Digitale Veranstaltung (ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel wie Telefon- oder Videokonferenz, Chat, etc.)

c) Kombination aus a) und b), bei der nicht physisch anwesende Mitglieder über technische Kommunikationsmittel teilnehmen.

Erfolgt die Mitgliederversammlung gemäß b) oder c), so wird eine geeignete technische Möglichkeit zur Ausübung der Mitgliederrechte organisiert. Hierzu notwendige Informationen werden im Mitteilungsblatt der Gesellschaft, auf der Homepage oder bis spätestens drei Tage vor der Versammlung per E-Mail an die der Geschäftsstelle von den Mitgliedern zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse mitgeteilt.

2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Grund eines Vorstandsbeschlusses statt oder wenn eine Einberufung von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

3) Die Einladung zu einer Mitgleiderversammlung erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten mit einer Frist von mindestens zwei Monaten durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gesellschaft und / oder per E-Mail an die der Geschäftsstelle von den Mitgliedern zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

4) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens einen Monat vorher beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Der Versammlungsleitung hat zu Beginn der Versammlung die Tagesordung entsprechend zu ergänzen. Verspätet eingegangene Anträge oder Anträge, die im Laufe der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind zur Beschlussfassung auf die nächste Mitgliederversammlung zu vertragen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt anderes.

 

§10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

2) Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

3) Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Stimmrecht, das gilt auch während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nach Maßgabe von § 4 Abs. 2, Satz 4.

4) Bei Wahlen muss die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorausgehenden Diskussion einem Wahlausschuss mit einer Wahlleiterin oder einem Wahlleiter übertragen werden. Der Wahlausschuss besteht aus 3 von der Mitgliederversammlung bestimmten Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte die Wahlleitung. Die Form der Abstimmung bestimmt die Wahlleitung. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn dies beantragt und durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung beschlossen wird.

5) Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben außer Ansatz, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Versammlungsleiterin oder des Versammlungsleiters.

7) Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer gefertigt. Bei Verhinderung bestimmt die Mitgliederversammlung die Protokollführung.

8) Bei Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

§11 Vorstand

1) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus

1. der Präsidentin / dem Präsidenten

2. zwei Vizepräsidenten

3. der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister

4. der Schriftführerin / dem Schriftführer

5. drei Beisitzern

6. der Schriftleiterin / dem Schriftleiter des Mitteilungsblatts der GTFCh

2) Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten oder durch eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten je allein vertreten.

3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.

 

§12 Vorstandsaufgaben

1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, soweit sie nicht kraft Gesetzes oder auf Grund dieser Satzung anderen Organen der Gesellschaft zugewiesen sind.

2) Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben

1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung samt Aufstellung der Tagesordnung

2. Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

3. die Geschäftsführung der Gesellschaft und die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens

4. die Rechnungslegung (Buchführung,Jahresabschluss, Steuererklärung einschl. Erstellung eines                            Jahresberichts)

5. Abgabe eines Rechenschaftsberichts

6. die Empfehlung über den Ausschluss von Mitgliedern.

3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bestimmt u.a. die Verteilung von Aufgaben unter den Vorstandsmitgliedern und regelt die Einberufung von Vorstandssitzungen und die Beschlussfassung des Vorstandes.

 

§13 Kommissionen zur Anerkennung der Fachtitel

1) Eine Anerkennungskommission setzt sich zusammen aus einem Vorstandsmitglied und 4 bis 9 weiteren Mitgliedern, die den Fachtitel besitzen müssen, wobei die verschiedenen Fachrichtungen zu berücksichtigen sind. Die Kommission wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt.

2) Die Amtszeit der gewählten Kommissionsmitglieder beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Erteilung der Annerkennung als "Forensischer Toxikologe / Forensische Toxikologin, GTFCh", "Forensischer Chemiker / Forensische Chemikerin, GTFCh", Klinischer Toxikologe / Klinische Toxikologin, GTFCh" und Forensisch-Klinischer Chemiker / Forensisch-Klinische Chemikerin, GTFCh", erfolgt aufgrund von Weiterbildungsordungen, die vom Vorstand festgelegt werden. Diese Weiterbildungsordnungen bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

 

§14 Arbeitskreise mit speziellen Aufgaben

1) Arbeitskreise mit speziellen Aufgaben werden vom Vorstand eingesetzt.

2) Die Arbeitskreisvorsitzenden berichten über ihre Arbeit in der Mitgliederversammlung.

 

§15 Finanzen

1) Die Gesellschaft bestreitet ihre Bedürfnisse aus den Mitgliedsbeiträgen, den Veranstaltungserträgen und aus Spenden.

2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft kann nur deren Vermögen in Anspruch genommen werden. Die Mitglieder sind für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht persönlich haftbar.

3) Zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer bzw. Kassenprüferinnen oder deren Stellvertreter kontrollieren die Kassenführung. Sie legen der Mitgliederversammlung einen Bericht vor.

4) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

 

§16 Auflösung

1) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer besonders für diesen Zweck mit einer Frist von zwei Monaten einzuberufenden Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder - persönlich oder schriftlich - beschlossen werden.

2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an den Bund gegen Alkohol und Drogen im Straßenverkehr e.V. (B.A.D.S.) mit Sitz in Hamburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, wissenschaftliche Zwecke (Förderung der Forschung) zu verwenden hat.

 

§17 Registereintragung

1) Die Satzung wurde am 16.05.2022 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen (VR 7372).