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Richtlinien für Arbeitskreise

I. Bildung von Arbeitskreisen

1. Paragraph 14 der Satzung der GTFCh sieht vor, dass für einzelne Aufgaben spezielle Arbeitskreise geschaffen wer­den können.

2. Aufgabe und Thematik der Arbeitskreise werden vom Vorstand gestellt. Die Mit­gliederversammlung kann den Vorstand beauftragen, einen Arbeitskreis zu bilden.

3. Die Bildung und Zusammensetzung eines Arbeitskreises ist den Mitgliedern auf der Homepage, im TOXICHEM + KRIMTECH sowie an der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Der Vorsitzende eines Arbeits­kreises hat der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit zu berichten.

4. Um die Arbeit möglichst effektiv zu gestal­ten, soll die Zahl der Mitglieder ei­nes Arbeitskreises 20 nicht übersteigen.

II. Mitglieder eines Arbeitskreises

1. Die Mitglieder der Arbeitskreise müssen Mitglieder der GTFCh sein. Der Vorsit­zende kann im Einverständnis mit dem Arbeitskreis Gäste einladen.

2. Die Mitglieder eines Arbeitskreises sind persönliche Mitglieder. Sie können sich im Verhinderungsfalle ausnahmsweise vertre­ten lassen.

3. Der Arbeitskreis bestimmt selbst über neue Mitglieder. Der Vorstand kann dem Arbeitskreis neue Mitglieder vorschlagen.

4. Die Mitglieder des Arbeitskreises müssen auf dem Arbeitsgebiet entsprechende Sachkenntnisse besitzen.

5. Die Mitglieder sollen aus möglichst vielen Bereichen des Arbeitsgebiets stammen.

6. Mitglieder, die nicht mehr aktiv in ihrem Fachgebiet tätig oder in den Ruhestand getreten sind, verlieren ihren Sitz im Ar­beitskreis.

7. In strittigen Fällen entscheidet der Vor­stand über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern des Arbeitskreises.

III. Organisation des Arbeitskreises

1. Der Ar­beitskreis veranstaltet in der Regel ein bis zwei Sitzungen pro Jahr. Der Arbeitskreis wird von einem Vorsitzen­den, im Verhin­derungsfall von dessen Stellvertreter ge­leitet.

2. Der Arbeitskreis wählt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter für zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Wahlen be­dürfen der Bestätigung durch den Vor­stand. Sie müssen der Mitgliederver­sammlung bekannt gegeben werden.

3. Eine Beschlussfassung erfolgt auf den Arbeitskreissitzungen mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder des Arbeitskreises. Eine Abstimmung im Rundmailverfahren ist möglich.

4. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Arbeitskreissitzungen ist Protokoll zu führen. Der Arbeitskreis regelt die Schriftführung. Das jeweilige Protokoll ist zeitnah allen Mitgliedern des Arbeitskreises sowie dem Präsidenten und dem für die Arbeitskreise zuständigen Vorstandsmitglied zuzustellen.

5. Der Vorsitzende des Arbeitskreises erstellt im Nachgang einer Arbeitskreissitzung zeitnah ein Kurzprotokoll mit wichtigsten Informationen, welches für alle Mitglieder auf der Homepage der GTFCh sowie im Mitteilungsblatt TOXICHEM & KRIMTECH zur Verfügung gestellt wird.

6. Die Mitgliedschaft in einem Arbeitskreis ist ehrenamtlich. Die Reisekosten wer­den von der GTFCh nicht vergütet. In Aus­nahmefällen kann der Vorstand eine fi­nanzielle Unterstützung gewähren.

7. Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen der Arbeitskreise als Gäste ohne Stimmrecht teilzunehmen. Sie erhalten die Einladungsschreiben zu den Sitzungen auf Wunsch in Kopie.

IV. Kompetenzen eines Arbeitskreises

1. Dem Arbeitskreis können vom Vorstand fachspezifische Aufgaben zur Bearbeitung übertragen werden.

2. Der Arbeitskreis trägt die fachliche Verantwortung für erarbeitete und verabschiedete Dokumente, die vom Vorstand im Namen der GTFCh veröffentlicht werden können. Vom Vorstand nicht genehmigte Dokumente sind vom Arbeitskreis zu überarbeiten.

V. Auflösung eines Arbeitskreises

Wenn keine Notwendigkeit mehr besteht oder unlösbare Schwierigkeiten auftre­ten, kann der Vorstand den Arbeitskreis auflö­sen.

Die Richtlinien wurden am 04.04.2008 vom Vor­stand der GTFCh revidiert und treten sofort in Kraft.