Fortbildungsordnung "Forensischer Chemiker GTFCh" und "Forensische Chemikerin GTFCh"
1. Präambel
Gemäss § 5 der Weiterbildungsordnung sind die Forensische Chemikerin und der Forensische Chemiker GTFCh zur regelmäßigen Fortbildung verpflichtet. Die Fortbildung soll die Gebiete des Weiterbildungskatalogs umfassen, um die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu vertiefen, neue Erkenntnisse zu erwerben und neue Entwicklungen kennen zu lernen.
2. Fortbildungskategorien
Kategorie A: Von der GTFCh auf Vorschlag der Anerkennungskommission zum jeweiligen Arbeitsbereich anerkannte Workshops, Symposien und Arbeitskreis-Sitzungen der GTFCh
Kategorie B: Von der GTFCh auf Vorschlag der Anerkennungskommission zum jeweiligen Arbeitsbereich anerkannte nationale und internationale Kongresse, Symposien, Workshops und Tagungen anderer Organisationen
Kategorie C: eigene Vorträge, Publikationen, Lehrtätigkeit, Kongressbeiträge
Kategorie D: Hospitationen und sonstige Veranstaltungen
3. Minimalanforderungen, maximale Anrechenbarkeit
Die Forensische Chemikerin bzw. der Forensische Chemiker GTFCh hat 80 Fortbildungspunkte pro Jahr nachzuweisen. Davon werden 30 Fortbildungspunkte aus Selbststudium anerkannt. Somit ist der Nachweis über 50 Fortbildungspunktepro Jahr zu erbringen.
Pro Jahr müssen mindestens 40 Fortbildungspunkte aus den Kategorien A-C erworben werden, wobei aus der Kategorie C pro Jahr maximal 20 Fortbildungspunkte anrechenbar sind.
Aus der Kategorie D sind maximal 10 Fortbildungspunkte anrechenbar.
Die Gesamtzahl der Fortbildungspunkte, die pro Jahr erworben werden können ist nicht limitiert.
4. Vergabe von Fortbildungspunkten
Besuchte Veranstaltungen müssen mit Fortbildungspunkten durch die GTFCh anerkannt sein.
Die anerkannten Veranstaltungen sowie die dafür vergebenen Fortbildungspunkte werden auf der Homepage der GTFCh veröffentlicht.
Im Anhang 1 sind weitere fachbereich-spezifische Aktivitäten geregelt.
Über alle zunächst nicht anerkannten Fortbildungsveranstaltungen entscheidet die Anerkennungskommission bezüglich deren Anrechnungsfähigkeit. Bei Unstimmigkeiten entscheidet der Vorstand.
5. Nachweis der Fortbildung
Die Forensische Chemikerin bzw. der Forensische Chemiker GTFCh ist verpflichtet, die regelmäßigen Fortbildungen der oder dem Vorsitzenden der Anerkennungskommission tabellarisch alle vier Jahre mitzuteilen.
Ist die Fortbildung gemäß Pkt. 3 FBO nicht innerhalb der vierjährigen Kontrollperiode möglich, können die fehlenden Fortbildungspunkte im auf die Kontrollperiode folgenden Jahr nachgereicht werden. Diese Punkte dürfen für die folgende Kontrollperiode nicht nochmals aufgeführt werden.
Kann eine Forensische Chemikerin bzw. ein Forensischer Chemiker GTFCh eine ausreichende Fortbildung nicht nachweisen, so entscheidet der Vorstand in Absprache mit der Anerkennungskommission, ob der Fachtitel ruht oder aberkannt wird. In beiden Fällen wird ihr oder sein Name von der auf der Homepage der GTFCh veröffentlichten Liste der Fachtitelträger und Fachtitelträgerinnen gestrichen.
6. Sonderregelungen
Auf Antrag können fortbildungspflichtige Personen durch die GTFCh in Absprache mit der Anerkennungskommission vorübergehend von der Fortbildungspflicht befreit werden.
7. Einspruch
Ist eine Forensische Chemikerin bzw. ein Forensischer Chemiker GTFCh mit der Anerkennung der Fortbildungspunkte nicht einverstanden, kann sie oder er innerhalb von drei Monaten bei der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich Einspruch einlegen. Über die weitere Verfahrensweise entscheidet der Vorstand. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
8. Inkrafttreten der Fortbildungsordnung
Die vorliegende Fassung ist am 26. Juli 2021 vom Vorstand verabschiedet und am 15. November 2021 von der Mitgliederversammlung bestätigt worden.