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Prüfungsordnung zur Anerkennung als "Forensische/r Chemiker/in GTFCh"

Anlage 3 zur Weiterbildungsordnung „Forensischer Chemiker GTFCh / Forensische Chemikerin GTFCh“

 

1. Prüfungsziel 

Die Prüfung soll den Nachweis erbringen, dass der Bewerber umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der forensischen Chemie des beantragten Arbeitsbereichs besitzt. Die Prüfung ist gebührenpflichtig. Die Prüfungsgebühr wird vom Vorstand festgelegt.

2. Prüfungsstoff 

Der Prüfungsstoff umfasst schwerpunktmäßig die Grundlagen des beantragten Arbeitsbereichs sowie die Weiterbildungsmodule (Anlage 1) für die Anerkennung als „Forensischer Chemiker GTFCh“.

3. Prüfungskommission 

Die Prüfungskommission wird vom Vorsitzenden der Anerkennungskommission ernannt und besteht aus drei Mitgliedern der GTFCh, wovon mindestens zwei einen Fachtitel der GTFCh besitzen müssen. Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muss dabei Mitglied der Anerkennungskommission sein. Der Vorsitzende der Anerkennungskommission ernennt einen Leiter der Prüfungskommission. Die Mitglieder der Prüfungskommission dürfen nicht aus der Einrichtung des Bewerbers kommen. Die Zusammensetzung der Prüfungskommission wird dem Präsidenten der GTFCh und dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.

Der Leiter der Prüfungskommission ist für die Organisation der Prüfung zuständig.

Der Bewerber kann beim Vorstand schriftlich begründeten Einspruch gegen die Zusammensetzung der Prüfungskommission bis vier Wochen nach der Mitteilung erheben. Wird dem Einspruch stattgegeben, muss innerhalb von vier Wochen eine neue Prüfungskommission zusammengestellt werden.

4. Prüfungsart 

Die Prüfung wird mündlich und einzeln durchgeführt und ist nicht öffentlich.

Die Prüfung besteht aus einem Vortrag zum beantragten Arbeitsbereich mit anschließender Befragung. Sie soll etwa ein bis zwei Stunden dauern. Die Thematik des Vortrags wird vorher mit der Prüfungskommission abgesprochen. Über die Prüfung wird ein Protokoll erstellt und das Prüfungsergebnis dokumentiert, welches im Konsens erzielt werden muss. Das Protokoll wird von den Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet und vom Leiter der Prüfungskommission innerhalb einer Woche dem Vorsitzenden der Anerkennungskommission übersandt, der es umgehend an den Präsidenten der GTFCh weiterleitet.

5. Wiederholung der Prüfung 

Wird die Prüfung nicht bestanden, kann sie wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung muss innerhalb eines Jahres abgelegt sein und von einer neu zusammengesetzten Prüfungskommission durchgeführt werden.

6. Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung

Besteht ein Bewerber auch die Wiederholungsprüfung nicht, kann er innerhalb von drei Monaten beim Präsidenten schriftlich Einspruch einlegen. Über die weitere Verfahrensweise entscheidet der Vorstand. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

 


Grammatikalisch maskuline Bezeichnungen gelten im gesamten Text gleichermaßen für beide Geschlechter.