Stellungnahme der GTFCh und des Arbeitskreises "Qualitätssicherung" der GTFCh zur ISO/IEC 17025:2017 bezüglich der Angabe des angewandten Verfahrens
Der Arbeitskreis Qualitätssicherung der GTFCh ist der Auffassung, dass es im Hinblick auf Punkt 7.8.2.1 (f) der ISO/IEC 17025:2017 (Bezeichnung des angewandten Verfahrens) ausreichend ist, auf forensischen Prüfberichten das Prüfverfahren anzugeben.