Stellungnahme der GTFCh zum Straßenverkehrsgesetz vom 16.08.2024 zur Problematik "Blutserum" statt "Blut"
Mit Änderung des § 24 a Straßenverkehrsgesetz vom 16.08.2024, gültig seit 22.08.2024, wird im Gegensatz zur vorherigen Fassung im Absatz 1a und 2 der neuen Fassung "Blutserum" statt "Blut" als Untersuchungsmaterial genannt.
Aus Sicht der GTFCh ist hierzu Folgendes auszuführen: Innerhalb Deutschlands (Auftraggeber) werden forensisch-toxikologische Untersuchungen nicht im Vollblut, sondern im Blutüberstand (Serum oder Plasma) durchgeführt, soweit nach Zentrifugation noch eine Phasengrenze erkennbar ist. Die Verwendung von Serum und Plasma ist als gleichwertig anzusehen. Bei Vorliegen einer relevanten Hämolyse sollte ggf. auf den Einfluss auf die Untersuchungsergebnisse eingegangen werden. Für Blutalkoholkonzentrationsbestimmungen und weitere toxikologische Untersuchungen sollten venöse Blutproben (Röhrchen mit oder ohne Gerinnungshemmer) ohne Zusatz von Stabilisatoren wie z.B. Fluoridsalzen gewonnen werden. Serum-Gelröhrchen sollten aufgrund negativer Einflüsse auf das Analysenergebnis (Absorption bzw. Störsignale) möglichst nicht verwendet werden. Zusätzlich sollte eine mit Fluorid versetzte Blutprobe (insbesondere zur Bestimmung von Cocain und Metaboliten aus Fluoridplasma) entnommen werden.
Anregung und Formulierung durch den AK QS; durch den Vorstand der GTFCh am 09.07.2025 beschlossen


